6 11. Vorbringen des Beschuldigten Die Verteidigung des Beschuldigten führte einleitend in ihrer Berufungsbegründung vom 7. Juni 2017 (pag. 165 ff.) aus, dass die Anzeige am 17. Januar 2014 gegen Unbekannt eingereicht worden sei und nicht gegen den Beschuldigten persönlich. Erst im Februar 2014 sei eine DNA-Probe vom Beschuldigten genommen und im Nachhinein der DNA auf dem angeblich im beschädigten Fahrzeug gefundenen Stein zugeordnet worden.