Abgesehen davon sei nicht auszuschliessen, dass der Beschuldigte die Tat begangen habe und sich daran aufgrund seines damaligen Alkoholkonsums nicht mehr erinnern könne. Die Tatsache, dass der Beschuldigte aus guten Verhältnissen stamme und ihn keine finanziellen Probleme plagen würden, schliesse die Begehung einer Sachbeschädigung nicht aus, da das Motiv für Sachbeschädigung auch blosser Vandalismus sein könne (pag. 104, S. 8 der Urteilsbegründung). Letztlich sei zu erwähnen, dass der Beschuldigte in der Nacht vom 16. Februar 2014 an der I.________ (Strasse) und der J.________ (Strasse) in D.___