Es würden somit insgesamt bloss abstrakte und theoretische Zweifel an der Täterschaft vorliegen, welche aber nicht massgebend seien, weil solche immer möglich seien und absolute Gewissheit nicht verlangt werden könne. Es würden jedoch keine erheblichen oder nicht zu unterdrückende Zweifel betreffend der Täterschaft des Beschuldigten vorliegen, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen würden (pag. 103 f., S. 7 f. der Urteilsbegründung). Abgesehen davon sei nicht auszuschliessen, dass der Beschuldigte die Tat begangen habe und sich daran aufgrund seines damaligen Alkoholkonsums nicht mehr erinnern könne.