Ferner liege sein DNA-Profil auf dem Stein vor, welcher benutzt worden sei, um die Fahrzeugscheibe einzuschlagen. Zwar liege ein Mischprofil vor, d.h. eine andere Person habe auch noch Kontakt mit dem Stein gehabt, aber die Hauptkomponente stamme vom Beschuldigten. Die vom Beschuldigten aufgeführten Möglichkeiten, wie die DNA auf den Stein gelangt sei, hätten das Gericht nicht zu überzeugen vermögen. Es würden somit insgesamt bloss abstrakte und theoretische Zweifel an der Täterschaft vorliegen, welche aber nicht massgebend seien, weil solche immer möglich seien und absolute Gewissheit nicht verlangt werden könne.