10. Beurteilung durch Vorinstanz Die Vorinstanz ist in ihrer Beweiswürdigung zum Schluss gelangt, dass der Beschuldigte die Tat zwar bestreite, indes durch diverse Faktoren belastet werde: So habe dieser angegeben, dass er vom 22./23. Dezember 2013 bis zum 7. Januar 2014 Ferien gehabt habe und sich in dieser Zeit in D.________ aufgehalten habe. Die Begehung der ihm vorgeworfenen Delikte seien ihm daher zeitlich grundsätzlich möglich gewesen. Zudem habe er gemäss seinen eigenen Aussagen in der Nähe des Tatortes gewohnt. Ferner liege sein DNA-Profil auf dem Stein vor, welcher benutzt worden sei, um die Fahrzeugscheibe einzuschlagen.