5 sowie das forensisch-molekularbiologische Gutachten vom 20. September 2017 (pag. 179 ff.) vor. Als subjektive Beweismittel befinden sich die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 5. April 2014 sowie der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 29. November 2016 in den Akten (pag. 12 ff.; pag. 81 f.). Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten ausführlich wiedergegeben, weshalb darauf verwiesen wird (pag. 101 f., S. 5 f. der Urteilsbegründung).