8. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Tat in der Nähe des Tatorts – an der F.________ (Strasse) in D.________ – bei seinen Eltern wohnte (pag. 81, Z. 17). Sein Wohnort befindet sich in der Nähe des Coop an der G.________ (Strasse), in welchem er regelmässig einkaufen ging (pag. 81, Z. 22 f.; pag. 168). Der Tatzeitraum fiel in die Weihnachtsferien, während denen sich der Beschuldigte in D.________ aufhielt (pag. 13, Z. 40). Weiter ist unbestritten, dass der Beschuldigte weder die Geschädigte E.________ noch deren Vertreter H.________ kannte (pag.