II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Ausgangslage Dem Beschuldigten wird mit Strafbefehl vom 16. November 2015 (pag. 30), welcher als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), vorgeworfen, dass er zwischen dem 19. und dem 31. Dezember 2013 in der Nähe des Tatorts an der C.________(Strasse) in D.________ einen Stein behändigt und mit diesem die Windschutzscheibe des Personenwagens des Geschädigten durchschlagen habe. Der Sachschaden betrage ca. CHF 600.00. Mangels vorhandenen Deliktsgutes sei es beim versuchten Diebstahl geblieben.