Der 19. Dezember 2013, also der Beginn der in der Anklage genannten Zeitperiode, war der Donnerstag vor den Weihnachtsferien. Der Tatzeitraum erstreckt sich damit im Wesentlichen auf die Weihnachtsferien. Da das Fahrzeug in diesem Zeitraum nicht benutzt und der Schaden erst später entdeckt wurde, ist eine genauere Eingrenzung des Tatzeitraums nicht möglich. Die genannte Zeitperiode ist aber beschränkt und klar definiert. Für den Beschuldigten können damit keine Zweifel daran bestehen, welches Verhalten ihm während dieser Zeitperiode vorgeworfen wird. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Anklagegrundsatz nicht verletzt ist.