4 ca. CHF 600.00. Mangels vorhandenen Deliktsgutes sei es beim versuchten Diebstahl geblieben (pag. 30). Den Einwänden der Verteidigung kann nicht gefolgt werden. Beim vorliegend entstandenen Sachschaden ist es aufgrund der konkreten Umstände nicht möglich, den Tatzeitpunkt genau zu definieren, weshalb im Strafbefehl eine kurze Zeitperiode definiert wurde. Diese Zeitperiode beinhaltet die Weihnachtsfesttage. Der 19. Dezember 2013, also der Beginn der in der Anklage genannten Zeitperiode, war der Donnerstag vor den Weihnachtsferien.