Dies gilt unbesehen um die Frage, wie komplex sich der Sachverhalt erweist oder welche Art von Delikten zur Diskussion steht. Vorliegend wird dem Beschuldigten mit Strafbefehl vom 16. November 2015 vorgeworfen, dass er zwischen dem 19. und dem 31. Dezember 2013 in der Nähe des Tatorts einen Stein behändigt und mit diesem die Windschutzscheibe des Personenwagens des Geschädigten durchschlagen habe. Der Sachschaden betrage