Da dieser keinen Selbstzweck verfolgt, sondern gewährleisten will, dass die angestrebten Funktionen der Umgrenzung und der Information erfüllt werden, ist bei formellen und materiellen Unvollkommenheiten jeweils konkret zu prüfen, ob diesen Anforderungen Genüge getan wurde. Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen können, welches Verhalten ihr vorgeworden wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_373/2015 vom 3.12.2015, E. 2.2. mit Hinweisen).