167 f.). Nach dem Anklagegrundsatz (Art. 9 Abs. 1 StPO) bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Danach können nur Sachverhalte Gegenstand des Verfahrens sein, die dem Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen werden. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Allerdings verletzt nicht jede Verurteilung trotz eines formellen oder materiellen Mangels der Anklageschrift den Anklagegrundsatz.