Der unpräzise Zeitraum verunmögliche eine sinnvolle Verteidigung, zumal das Ausstellen des Strafbefehls erst zwei Jahre nach dem angeblich begangenen Delikt vorgenommen worden sei. Die Anklage habe die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte im Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert seien. Von einer präzisen Formulierung könne vorliegend keine Rede sein, dies weder zeitlich, noch sachverhaltstechnisch. Zudem sei der Anfang des Zeitraums völlig aus der Luft gegriffen (pag. 167 f.).