Die Verteidigung rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Für den 31. Dezember 2013 habe der Beschuldigte ein Alibi zu präsentieren. Für den restlichen Zeitraum von diesen 13 Tagen könne der Beschuldigte kein Alibi präsentieren. Würde ihm ein konkreter Tatzeitpunkt vorgeworfen, könnte eine Verteidigungsstrategie mit Fokus auf diesen Zeitpunkt ausgelegt werden. Der unpräzise Zeitraum verunmögliche eine sinnvolle Verteidigung, zumal das Ausstellen des Strafbefehls erst zwei Jahre nach dem angeblich begangenen Delikt vorgenommen worden sei.