Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO), ist aber aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot gemäss 3 Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten der beschuldigten Person abändern. 6. Anklagegrundsatz