5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das erstinstanzliche Urteil ist insofern in Rechtskraft erwachsen, als der Beschuldigte von der Anschuldigung des versuchten Diebstahls freigesprochen wurde, unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 1‘640.80 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte und unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 765.00 an den Kanton Bern (pag. 87 f.). Im Übrigen hat die Kammer das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art.