4. Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden oberinstanzlich ein aktueller Strafregisterauszug vom 21. April 2017 sowie ein Bericht über die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse eingeholt (pag. 157 ff.). Gemäss Telefongespräch mit K.________ vom IRM Bern sei es nicht immer der Fall, dass ein Hauptprofil einer DNA-Spur bedeute, dass ein Objekt (vorliegend ein Stein) als letztes von dieser Person berührt worden sei. Es werde zwar davon ausgegangen, dass die Person, welche den Stein zuletzt berührt habe, bei einem Mischprofil ein DNA-Hauptprofil hinterlasse, doch gebe es mehrere Gründe für ein Hauptprofil.