2. Die Ziffern 1-3 des Urteilsdispositivs vom 29.11.2016 seien vollumfänglich aufzuheben. 3. Dem Berufungsführer sei für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 3‘281.58 zuzusprechen. 4. Dem Berufungsführer sei für das vorliegende Berufungsverfahren eine noch zu beziffernde Parteientschädigung zuzusprechen. 5. Die Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen.