Mit Verfügung vom 5. April 2017 ordnete die Verfahrensleitung daraufhin die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an und forderte den Beschuldigten zur Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung auf (pag. 151 f.). Diese ging nach einmalig gewährter Fristerstreckung fristgerecht am 8. Juni 2017 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 165 ff.), woraufhin der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 8. Juni 2017 als geschlossen erachtet wurde (pag. 173 f.).