Rechtsanwältin B.________ teilte der Verfahrensleitung mit Eingabe datiert auf den 28. Oktober 2016 (Eingang Obergericht 4. April 2017) mit, dass der Beschuldigte mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden sei (pag. 147). Am 5. April 2017 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie auf eine Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 149 f.). Mit Verfügung vom 5. April 2017 ordnete die Verfahrensleitung daraufhin die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an und forderte den Beschuldigten zur Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung auf (pag.