113 f.) reichte der Beschuldigte mit Eingabe datiert auf den 28. Oktober 2016 (Eingang Obergericht am 30.03.2017) form- und fristgerecht eine Berufungserklärung ein und beschränkte sie auf den Schuldspruch wegen Sachbeschädigung (pag. 120 ff.). Mit Verfügung vom 31. März 2017 wurden die Parteien aufgefordert, innert 20- tägiger Frist mitzuteilen, ob sie mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden seien. Gleichzeitig wurde der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit gewährt, Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (pag. 143 f.). Rechtsanwältin B.__