Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 17 110 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 13. Februar 2018 Besetzung Oberrichter Zihlmann (Präsident i.V.), Oberrichter Guéra, Oberrichter Vicari Gerichtsschreiberin Volknandt Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand versuchter Diebstahl, Sachbeschädigung Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Einzelgericht) vom 29. November 2016 (PEN 16 374) I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Einzelgericht) vom 29. No- vember 2016 wurde A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) von der Anschuldi- gung des versuchten Diebstahls, angeblich begangen zwischen dem 19. und dem 31. Dezember 2013 an der C.________ (Strasse) in D.________, freigesprochen. Hierfür wurde ihm eine Entschädigung von CHF 1‘640.80 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte ausgerichtet und die anteilsmässigen Verfah- renskosten von CHF 765.00 wurden dem Kanton Bern auferlegt. Dagegen wurde der Beschuldigte der Sachbeschädigung, ebenfalls begangen zwischen dem 19. und dem 31. Dezember 2013 an der C.________(Strasse) in D.________, schuldig erklärt. Hierfür wurde er zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend total CHF 150.00, verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Weiter wurde der Beschuldigte zu gemeinnütziger Arbeit von 20 Stunden – anstelle einer Verbin- dungsbusse von CHF 100.00 – und zu den auf den Schuldspruch entfallenden Ver- fahrenskosten von CHF 765.00 verurteilt (pag. 87 f.). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwältin B.________ im Namen des Beschul- digten mit Eingabe datiert auf den 28. Oktober 2016 (Eingang Regionalgericht am 7.12.2016) form- und fristgerecht Berufung an (pag. 93). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 13. März 2017 (pag. 113 f.) reichte der Beschuldigte mit Eingabe datiert auf den 28. Oktober 2016 (Eingang Obergericht am 30.03.2017) form- und fristgerecht eine Berufungserklärung ein und beschränkte sie auf den Schuldspruch wegen Sachbeschädigung (pag. 120 ff.). Mit Verfügung vom 31. März 2017 wurden die Parteien aufgefordert, innert 20- tägiger Frist mitzuteilen, ob sie mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden seien. Gleichzeitig wurde der Generalstaatsanwaltschaft Gelegen- heit gewährt, Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (pag. 143 f.). Rechtsanwältin B.________ teilte der Verfahrensleitung mit Eingabe datiert auf den 28. Oktober 2016 (Eingang Oberge- richt 4. April 2017) mit, dass der Beschuldigte mit der Durchführung des schriftli- chen Verfahrens einverstanden sei (pag. 147). Am 5. April 2017 teilte die General- staatsanwaltschaft mit, dass sie auf eine Teilnahme am oberinstanzlichen Verfah- ren verzichte (pag. 149 f.). Mit Verfügung vom 5. April 2017 ordnete die Verfah- rensleitung daraufhin die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an und forderte den Beschuldigten zur Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung auf (pag. 151 f.). Diese ging nach einmalig gewährter Fristerstreckung fristgerecht am 8. Juni 2017 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 165 ff.), woraufhin der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 8. Juni 2017 als geschlossen erachtet wurde (pag. 173 f.). 2 3. Anträge der Parteien In der Berufungsbegründung vom 7. Juni 2017 stellte der Beschuldigte folgende Anträge (pag. 166): 1. Der Berufungsführer sei vom Vorwurf der Sachbeschädigung, angeblich begangen zwischen dem 19.12.2013 und dem 31.12.2013, in D.________, C.________(Strasse), z.N. der E.________ (Sachschaden ca. CHF 600.00) vollumfänglich freizusprechen. 2. Die Ziffern 1-3 des Urteilsdispositivs vom 29.11.2016 seien vollumfänglich aufzuheben. 3. Dem Berufungsführer sei für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 3‘281.58 zuzusprechen. 4. Dem Berufungsführer sei für das vorliegende Berufungsverfahren eine noch zu beziffernde Parteientschädigung zuzusprechen. 5. Die Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 4. Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden oberinstanzlich ein aktueller Strafregisterauszug vom 21. April 2017 sowie ein Bericht über die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse eingeholt (pag. 157 ff.). Gemäss Telefongespräch mit K.________ vom IRM Bern sei es nicht immer der Fall, dass ein Hauptprofil einer DNA-Spur bedeute, dass ein Objekt (vorliegend ein Stein) als letztes von dieser Person berührt worden sei. Es werde zwar davon aus- gegangen, dass die Person, welche den Stein zuletzt berührt habe, bei einem Mischprofil ein DNA-Hauptprofil hinterlasse, doch gebe es mehrere Gründe für ein Hauptprofil. Wenn der Beschuldigte neben dem Stein hätte niessen müssen und ein Tropfen – die mehrere Meter weit fliegen können – auf den Stein falle, würde dies für ein Hauptprofil ausreichen. Zudem sei zu beachten, dass nicht alle Perso- nen im gleichen Umfang DNA-Spuren hinterlassen würden. So könne es bei zwei Personen, welche die gleiche Zigarette rauchen, sein, dass von einer Person viel mehr DNA hinterlassen würde und von der anderen Person fast keine (pag. 175). Daraufhin wurde das Beweisverfahren mit Beschluss vom 11. September 2017 wieder eröffnet, um eine ergänzende Stellungnahme des IRM zur DNA-Probe ein- zuholen. Es wurde ersucht, weitere Fragen im Zusammenhang mit dem Hauptprofil PCN .________ zu beantworten (pag. 176 f.). Am 20. September 2017 reichte das IRM ein forensisch-molekularbiologisches Gutachten ein und beantwortete darin die im erwähnten Beschluss gestellten Fragen (pag. 179 ff.). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das erstinstanzliche Urteil ist insofern in Rechtskraft erwachsen, als der Beschul- digte von der Anschuldigung des versuchten Diebstahls freigesprochen wurde, un- ter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 1‘640.80 für die angemessene Aus- übung seiner Verfahrensrechte und unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfah- renskosten von CHF 765.00 an den Kanton Bern (pag. 87 f.). Im Übrigen hat die Kammer das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO), ist aber aufgrund der al- leinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot gemäss 3 Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten der be- schuldigten Person abändern. 6. Anklagegrundsatz Die Verteidigung rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Für den 31. De- zember 2013 habe der Beschuldigte ein Alibi zu präsentieren. Für den restlichen Zeitraum von diesen 13 Tagen könne der Beschuldigte kein Alibi präsentieren. Würde ihm ein konkreter Tatzeitpunkt vorgeworfen, könnte eine Verteidigungsstra- tegie mit Fokus auf diesen Zeitpunkt ausgelegt werden. Der unpräzise Zeitraum verunmögliche eine sinnvolle Verteidigung, zumal das Ausstellen des Strafbefehls erst zwei Jahre nach dem angeblich begangenen Delikt vorgenommen worden sei. Die Anklage habe die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte im Sach- verhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert seien. Von einer präzisen Formulierung könne vor- liegend keine Rede sein, dies weder zeitlich, noch sachverhaltstechnisch. Zudem sei der Anfang des Zeitraums völlig aus der Luft gegriffen (pag. 167 f.). Nach dem Anklagegrundsatz (Art. 9 Abs. 1 StPO) bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Danach können nur Sachverhalte Gegenstand des Verfahrens sein, die dem Angeklagten in der Ankla- geschrift vorgeworfen werden. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Allerdings verletzt nicht jede Verurteilung trotz eines formellen oder materiellen Mangels der Anklageschrift den Anklage- grundsatz. Da dieser keinen Selbstzweck verfolgt, sondern gewährleisten will, dass die angestrebten Funktionen der Umgrenzung und der Information erfüllt werden, ist bei formellen und materiellen Unvollkommenheiten jeweils konkret zu prüfen, ob diesen Anforderungen Genüge getan wurde. Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel dar- über bestehen können, welches Verhalten ihr vorgeworden wird (Urteil des Bun- desgerichts 6B_373/2015 vom 3.12.2015, E. 2.2. mit Hinweisen). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird der Inhalt des Strafbefehls durch seine Doppelfunktion als Anklageersatz im Falle einer Einsprache (Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO) und als rechtskräftiges Urteil beim Verzicht auf Einsprache (Art. 354 Abs. 3 StPO) bestimmt. Die Sachverhaltsumschreibung muss den Anfor- derungen an eine Anklage genügen. Das heisst, es bedarf einer konzisen, aber dennoch genauen Beschreibung des dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachver- halts (BGE 140 IV 188 E. 1.4 S. 190 mit Hinweisen). Aus der Doppelfunktion des Strafbefehls ergibt sich, dass die Sachverhaltsumschreibung im Strafbefehl den an eine Anklageschrift gestellten Ansprüchen vollumfänglich genügen muss. Dies gilt unbesehen um die Frage, wie komplex sich der Sachverhalt erweist oder welche Art von Delikten zur Diskussion steht. Vorliegend wird dem Beschuldigten mit Strafbefehl vom 16. November 2015 vor- geworfen, dass er zwischen dem 19. und dem 31. Dezember 2013 in der Nähe des Tatorts einen Stein behändigt und mit diesem die Windschutzscheibe des Perso- nenwagens des Geschädigten durchschlagen habe. Der Sachschaden betrage 4 ca. CHF 600.00. Mangels vorhandenen Deliktsgutes sei es beim versuchten Dieb- stahl geblieben (pag. 30). Den Einwänden der Verteidigung kann nicht gefolgt werden. Beim vorliegend ent- standenen Sachschaden ist es aufgrund der konkreten Umstände nicht möglich, den Tatzeitpunkt genau zu definieren, weshalb im Strafbefehl eine kurze Zeitperi- ode definiert wurde. Diese Zeitperiode beinhaltet die Weihnachtsfesttage. Der 19. Dezember 2013, also der Beginn der in der Anklage genannten Zeitperiode, war der Donnerstag vor den Weihnachtsferien. Der Tatzeitraum erstreckt sich da- mit im Wesentlichen auf die Weihnachtsferien. Da das Fahrzeug in diesem Zeit- raum nicht benutzt und der Schaden erst später entdeckt wurde, ist eine genauere Eingrenzung des Tatzeitraums nicht möglich. Die genannte Zeitperiode ist aber be- schränkt und klar definiert. Für den Beschuldigten können damit keine Zweifel dar- an bestehen, welches Verhalten ihm während dieser Zeitperiode vorgeworfen wird. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Anklagegrundsatz nicht verletzt ist. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Ausgangslage Dem Beschuldigten wird mit Strafbefehl vom 16. November 2015 (pag. 30), wel- cher als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), vorgeworfen, dass er zwischen dem 19. und dem 31. Dezember 2013 in der Nähe des Tatorts an der C.________(Strasse) in D.________ einen Stein behändigt und mit diesem die Windschutzscheibe des Personenwagens des Geschädigten durchschlagen habe. Der Sachschaden betrage ca. CHF 600.00. Mangels vorhandenen Deliktsgutes sei es beim versuchten Diebstahl geblieben. 8. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Tat in der Nähe des Tatorts – an der F.________ (Strasse) in D.________ – bei seinen Eltern wohnte (pag. 81, Z. 17). Sein Wohnort befindet sich in der Nähe des Coop an der G.________ (Strasse), in welchem er regelmässig einkaufen ging (pag. 81, Z. 22 f.; pag. 168). Der Tatzeitraum fiel in die Weihnachtsferien, während denen sich der Beschuldigte in D.________ aufhielt (pag. 13, Z. 40). Weiter ist unbestritten, dass der Beschuldigte weder die Geschädigte E.________ noch deren Vertreter H.________ kannte (pag. 81, Z. 41). Bestritten ist, ob der Beschuldigte mit dem im Fahrzeug sichergestellten Stein des- sen Scheibe beschädigte und wie die DNA des Beschuldigten auf diesen Stein ge- kommen ist. 9. Beweismittel Als objektive Beweismittel liegen der Kammer insbesondere der Anzeigerapport vom 17. Januar 2014 (pag. 1 ff.) sowie dessen Ergänzung vom 15. Mai 2014 (pag. 9 ff.), der Rapport des Kriminaltechnischen Dienstes (KTD) inkl. Material- und Spu- renverzeichnis sowie der jMessageHandler Meldung vom 19. März 2014 (pag. 5 ff.) 5 sowie das forensisch-molekularbiologische Gutachten vom 20. September 2017 (pag. 179 ff.) vor. Als subjektive Beweismittel befinden sich die Aussagen des Beschuldigten anläss- lich der polizeilichen Einvernahme vom 5. April 2014 sowie der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 29. November 2016 in den Akten (pag. 12 ff.; pag. 81 f.). Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten ausführlich wiedergegeben, weshalb darauf verwiesen wird (pag. 101 f., S. 5 f. der Urteilsbegründung). Soweit sich ergänzende und/oder präzisierende Ausführungen zu den einzelnen Beweis- mitteln aufdrängen, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen der Kammer. 10. Beurteilung durch Vorinstanz Die Vorinstanz ist in ihrer Beweiswürdigung zum Schluss gelangt, dass der Be- schuldigte die Tat zwar bestreite, indes durch diverse Faktoren belastet werde: So habe dieser angegeben, dass er vom 22./23. Dezember 2013 bis zum 7. Januar 2014 Ferien gehabt habe und sich in dieser Zeit in D.________ aufgehalten habe. Die Begehung der ihm vorgeworfenen Delikte seien ihm daher zeitlich grundsätz- lich möglich gewesen. Zudem habe er gemäss seinen eigenen Aussagen in der Nähe des Tatortes gewohnt. Ferner liege sein DNA-Profil auf dem Stein vor, wel- cher benutzt worden sei, um die Fahrzeugscheibe einzuschlagen. Zwar liege ein Mischprofil vor, d.h. eine andere Person habe auch noch Kontakt mit dem Stein gehabt, aber die Hauptkomponente stamme vom Beschuldigten. Die vom Beschul- digten aufgeführten Möglichkeiten, wie die DNA auf den Stein gelangt sei, hätten das Gericht nicht zu überzeugen vermögen. Es würden somit insgesamt bloss abs- trakte und theoretische Zweifel an der Täterschaft vorliegen, welche aber nicht massgebend seien, weil solche immer möglich seien und absolute Gewissheit nicht verlangt werden könne. Es würden jedoch keine erheblichen oder nicht zu unter- drückende Zweifel betreffend der Täterschaft des Beschuldigten vorliegen, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen würden (pag. 103 f., S. 7 f. der Urteilsbegründung). Abgesehen davon sei nicht auszuschliessen, dass der Beschuldigte die Tat be- gangen habe und sich daran aufgrund seines damaligen Alkoholkonsums nicht mehr erinnern könne. Die Tatsache, dass der Beschuldigte aus guten Verhältnis- sen stamme und ihn keine finanziellen Probleme plagen würden, schliesse die Be- gehung einer Sachbeschädigung nicht aus, da das Motiv für Sachbeschädigung auch blosser Vandalismus sein könne (pag. 104, S. 8 der Urteilsbegründung). Letztlich sei zu erwähnen, dass der Beschuldigte in der Nacht vom 16. Februar 2014 an der I.________ (Strasse) und der J.________ (Strasse) in D.________ Scheiben eingeschlagen habe und somit ein ähnliches Tatvorgehen an den Tag gelegt habe (pag. 104, S. 8 der Urteilsbegründung). Insgesamt sei sie daher von der Täterschaft des Beschuldigten überzeugt (pag. 104, S. 8 der Urteilsbegründung). 6 11. Vorbringen des Beschuldigten Die Verteidigung des Beschuldigten führte einleitend in ihrer Berufungsbegründung vom 7. Juni 2017 (pag. 165 ff.) aus, dass die Anzeige am 17. Januar 2014 gegen Unbekannt eingereicht worden sei und nicht gegen den Beschuldigten persönlich. Erst im Februar 2014 sei eine DNA-Probe vom Beschuldigten genommen und im Nachhinein der DNA auf dem angeblich im beschädigten Fahrzeug gefundenen Stein zugeordnet worden. Weiter brachte sie vor, dass die Täter nicht in flagranti hätten erwischt werden kön- nen, so dass der genaue Zeitpunkt der Sachbeschädigung nicht definiert werden könne. Dieser Umstand führe dazu, dass der Beschuldigte für einen Zeitraum von 13 Tagen ein Alibi aufweisen und belegen müsste, um sich zu entlasten, was schlichtweg unmöglich sei. Für den 31. Dezember 2013 habe der Beschuldigte ein Alibi zu präsentieren: Er habe den Silvesterabend mit Freunden in der Nähe des .________ in D.________ verbracht (pag. 167). Weiter führte die Verteidigung aus, dass alleine die Tatsache, dass der Beschuldig- te in der Nähe des Tatorts wohne und zu diesem Zeitpunkt Schulferien gehabt ha- be, als belastendes Indiz aufgeführt werde. Es sei davon auszugehen, dass die Tat entweder spätabends oder nachts verübt worden sei, wenn ohnehin kein Schulun- terricht stattfinde. Somit sei es völlig unerheblich, ob zu jener Zeit Schulferien ge- wesen seien oder nicht (pag. 169). Der Beschuldigte lebe seit dem Jahr 1995 an der F.________ (Strasse) in D.________. Es könne davon ausgegangen werden, dass sich im näheren Umkreis seines Wohnortes mittlerweile recht viele DNA- Spuren finden liessen, die ihm zugeteilt werden könnten. Die beiden Erklärungen für das Matching der DNA-Spuren seien spontaner Natur gewesen. Unbeachtet sei zudem der Aspekt geblieben, dass die Tat mitten im Winter stattgefunden habe. Die Wahrscheinlichkeit sei daher sehr gross, dass der oder die Täter Handschuhe getragen haben und folglich keine eigenen DNA-Spuren hätten hinterlassen kön- nen (pag. 169 f.). Ausser Acht gelassen worden sei, dass auf dem Stein, der im beschädigten Fahr- zeug gefunden worden sei, DNA-Spuren von zwei verschiedenen Personen gefun- den worden seien. Die Kenntnis, dass folglich zwei Personen mit dem Stein in Berührung gekommen sein müssen, lege unzählige Handlungsabläufe nahe, die nicht auf die Täterschaft des Beschuldigten schliessen liessen. Beispielsweise sei es möglich, dass der Beschuldigte den Stein berührt, aber nicht geschossen habe. Eventuell könnte er versucht haben, einen Kollegen davon abzubringen, den Stein zu schiessen und habe ihn dabei berührt. Nach der Argumentation der Vorinstanz solle es kaum möglich gewesen sein, dass die DNA auf andere Weise an den Stein gelangt sei, als durch das Werfen des Steines. Wenn dem so wäre, dann müsste folglich festgestellt werden, dass beide Personen den Stein geschossen haben müssen. Dies sei völlig realitätsfremd, da sich kaum zwei Personen am Wurf eines solchen kleinen Steines beteiligen würden. Die Wahrscheinlichkeit, dass es der Beschuldigte gewesen sei, wäre somit gerade mal bei 30%. Rein mathematisch reiche daher die Wahrscheinlichkeit bei Weitem nicht aus, um den Beschuldigten wegen der Sachbeschädigung zu verurteilen (pag. 170 f.). 7 12. Beurteilung durch die Kammer Hinter dem Fahrersitz auf dem Boden wurde ein Stein, mit welchen die Fahrzeug- scheibe eingeschlagen wurde, gefunden. Dieser wurde sodann dem KTD zwecks Spurensicherung zugestellt (pag. 5 f.). Ab diesem Stein wurde ein DNA-Abrieb (Ass. 001.1) erstellt. Das Asservat wurde zwecks DNA-Typisierung an das IRM Bern übergeben und aus dem Beweismittel konnte ein DNA-Mischprofil isoliert werden. Beim Vergleich des Hauptprofils (PCN .________) mit der EDNAIS Da- tenbank konnte gemäss AFIS-Services die Spurengeberschaft mit der Person des Beschuldigten (PCN .________) angenommen werden (pag. 6). Im Rapport des KTD wurde als Schlussfolgerung festgehalten, dass gestützt auf das DNA-Auswertungsresultat angenommen werden könne, dass der Beschuldigte mit dem erwähnten Stein in Berührung gekommen sei (pag. 6). Dem beiliegenden Bericht (jMessageHandler Meldung) kann schliesslich noch entnommen werden, dass bei dieser Spur von Übereinstimmung mit einer Spurengeberschaft ausge- gangen werden könne, sofern kein eineiiger Zwilling als Spurengeber berücksich- tigt werden müsse (pag. 8). Ob der Beschuldigte den Stein geworfen und dabei eine Fahrzeugscheibe beschä- digt hat, kann aufgrund des Rapports des KTD und der gefundenen DNA- Übereinstimmung nicht abschliessend beantwortet werden. Es kann einzig festge- halten werden, dass das Hauptprofil ab dem Stein mit dem DNA-Profil des Be- schuldigten übereinstimmt. Daraus folgt, dass der Beschuldigte in irgendeiner Wei- se mit dem Stein in Berührung gekommen sein muss. Um weitere Fragen zu klären, wurde das oberinstanzliche Beweisverfahren mit Be- schluss vom 11. September 2017 wieder aufgenommen. Das IRM wurde ersucht, folgende Fragen zu beantworten (pag. 176 f.): a) Kann das DNA-Profil mit der PCN .________ als Hauptprofil auf dem Stein identifiziert wer- den? b) Welche Bedeutung kommt dem Begriff „Hauptprofil“ zu? c) Wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Person mit dem DNA-Profil PCN .________ als letzte mit dem Stein in Kontakt kam? Das IRM liess der Kammer am 20. September 2017 ein forensisch- molekularbiologisches Gutachten zukommen. Zur ersten Frage (a) hielt es fest, dass das erstellte DNA-Profil Merkmale von mindestens drei Personen aufweise. Die Merkmale, die am 5. Februar 2014 als Hauptprofil an EDNAIS übermittelt wor- den seien, würden dabei deutlich stärkere Signalintensitäten als die nicht interpre- tierbaren Merkmale der Nebenspurgeber zeigen. Das DNA-Profil mit PCN .________ könne somit als Hauptprofil identifiziert werden (pag. 179 f.). Gemäss den Ausführungen des IRM zur zweiten Frage (b) könne ein Hauptprofil auftreten, wenn zunächst ein DNA-Mischprofil (also DNA von mehr als einer Person) vorlie- ge, bei welchem sich die zugrundeliegenden DNA-Mengen der einzelnen Spuren- geber stark unterscheiden würden. Trage eine der verursachenden Personen we- sentlich mehr DNA zur Spur bei als die anderen, so seien die DNA-Merkmale die- ser Person im Mischprofil mit deutlich stärkeren Signalintensitäten ersichtlich. Je 8 nach Signalverteilung und Qualität des Profils könne ein Hauptprofil mitunter schon bei einem Verhältnis der Signalintensitäten (Hauptspurengeber zum Nebenspuren- geber) von ca. 2 zu 1 zugeordnet werden, wenn also zwei Drittel der DNA-Menge in der Spur auf den Hauptspurengeber entfalle. Die Spurenkommission der Deut- schen Gesellschaft für Rechtsmedizin empfehle ein Verhältnis der Signalinten- sitäten von ca. 4 zu 1, das heisse ca. 80% der DNA-Menge in der Mischspur würde vom Hauptspurengeber stammen. Dieses Verhältnis entspreche auch in etwa dem Anteil des vorliegenden Hauptprofils PCN .________. Zur letzten Frage (c) führte das IRM schliesslich aus, dass die wissenschaftliche Datenlage es nicht zulasse, eine allgemeingültige Regel abzuleiten. Die Nachweisbarkeit einer durch Hautkon- takt übertragenen DNA-Spur hänge von einer Vielzahl von Faktoren ab. Eine Rolle würden dabei z.B. die Beschaffenheit der berührten Oberfläche, die Intensität des Kontakts, der Hauttyp, ob der Spurengeber geschwitzt habe oder wann er sich zum letzten mal die Hände gewaschen habe, spielen. Es sei weder so, dass immer die DNA des häufigsten Nutzers, noch so, dass immer die DNA des letzten Nutzers ei- nes Gegenstandes besonders gut nachweisbar sei. In der Folge wurden seitens des IRM ein paar Studien als Beispiele aufgeführt. Es seien dem IRM aber keine Studien bekannt, in denen systematisch Steine durch verschiedene Personen nacheinander angefasst und anschliessend die relativen DNA-Mengen bestimmt worden seien. Unter, nur theoretisch annehmbaren, exakt vergleichbaren Voraus- setzungen (gleicher Hauttyp, gleiche Häufigkeit und Intensität des Kontakts, etc.) würde man mehr DNA von der Person erwarten, die den Gegenstand als letzte berührt habe. Eine Berechnung der Wahrscheinlichkeit sei aus den oben genann- ten Gründen nicht möglich. Abschliessend hielt das IRM fest, sollte der Stein zwi- schen einer früheren Berührung und einer kurz vor der Spurenentnahme erfolgten möglichen Nutzung als Deliktswerkzeug längere Zeit der Witterung (UV-Licht, Näs- se, Mikroorganismen) ausgesetzt gewesen sein, so würde man das vorliegende Hauptprofil eher aufgrund der letzten Berührung erwarten, da die DNA im Freien einem beschleunigten Abbau unterliege (pag. 180 f.). Es bestehen keine ersichtlichen Gründe, an den Feststellungen des Gutachtens zu zweifeln, weshalb hinsichtlich des Hauptprofils vollumfänglich auf die Ausführungen des IRM abgestellt wird. Eine Berechnung der Wahrscheinlichkeit, dass die Person mit dem DNA-Profil PCN .________ als letzte mit dem Stein in Kontakt kam, ist gemäss IRM nicht möglich. Somit bleibt es bei der Feststellung, dass der Beschul- digte in irgendeiner Form mit dem Stein in Berührung gekommen ist. Ob der Stein längere Zeit der Witterung ausgesetzt gewesen ist und deshalb gemäss IRM das vorliegende Hauptprofil aufgrund der letzten Berührung zu erwarten wäre, kann nicht beurteilt werden. Alleine der Umstand, dass Winter gewesen ist, reicht hierfür nicht aus. Denn über die Herkunft des Steines liegen keinerlei Informationen vor. Es ist festzustellen, dass dem Stein ein DNA-Abrieb entnommen werden konnte, der mit dem DNA-Profil des Beschuldigten übereinstimmt. Da es sich jedoch um ein Mischprofil handelt und dieses Merkmale von mindestens drei Personen auf- weist, sind – wie von der Verteidigung vorgebracht – durchaus verschiedene Hand- lungsabläufe denkbar. Zudem bestritt der Beschuldigte den Vorwurf der Sachbe- schädigung während des ganzen Verfahrens. Weitere Beweise liegen der Kammer nicht vor. Damit kann dem Beschuldigten der Vorwurf der Sachbeschädigung nicht 9 rechtsgenüglich nachgewiesen werden. Folglich ist der Beschuldigte von der An- schuldigung der Sachbeschädigung, angeblich begangen zwischen dem 19. und dem 31. Dezember 2013 an der C.________(Strasse) in D.________ zum Nachteil der E.________, freizusprechen. Damit erübrigen sich eine weitergehende Würdigung der Aussagen des Beschul- digten und die Frage zur Verwertbarkeit der Einvernahme vom 5. April 2014. III. Kosten und Entschädigung 13. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Bei einem Freispruch trägt grundsätzlich der Kanton die Verfahrenskosten (Art. 423 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wird von der Anschuldigung der Sachbeschädigung freigespro- chen, weshalb dieser in beiden Instanzen als obsiegend gilt. Die erstinstanzlichen, auf die Sachbeschädigung entfallenden Verfahrenskosten von CHF 765.00 als auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 800.00 sind durch den Kan- ton Bern zu tragen (Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]; Richtlinie für die Bemessung der Gerichtsgebühren gemäss Beschluss der Strafabteilungskonferenz vom 24. Januar 2011). 14. Entschädigung Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädi- gung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte sowie auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwen- digen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. a und b StPO). Der Beschuldigte war sowohl vor erster als auch vor oberer Instanz durch Rechts- anwältin B.________ vertreten. Dem obsiegenden Beschuldigten ist für das erstin- stanzliche Verfahren für seine Verteidigungskosten gemäss der von Rechtsanwäl- tin B.________ eingereichten Kostennote vom 28. November 2016 (pag. 84 f.) eine Entschädigung von CHF 1‘640.80 auszurichten. Dies entspricht der Hälfte, des in der Honorarnote geltend gemachten Betrages von CHF 3‘281.60 und damit dem auf die Sachbeschädigung anfallenden Anteil. Im Übrigen wurde dem Beschuldig- ten bereits von der Vorinstanz eine Entschädigung in der Höhe von ebenfalls CHF 1‘640.80 für den Freispruch von der Anschuldigung des versuchten Dieb- stahls ausgerichtet, welche bereits in Rechtskraft erwachsen ist. Insgesamt wird dem Beschuldigten somit eine Entschädigung gemäss Honorarnote von CHF 3‘281.60 ausgerichtet. Die Entschädigung des obsiegenden Beschuldigten für die Wahrnehmung seiner Verfahrensrechte durch Rechtsanwältin B.________ vor oberer Instanz wird mittels separatem Beschluss nach Eingang der Honorarnote festzulegen sein. 10 IV. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 29. November 2016 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ von der Anschuldigung des versuchten Diebstahls, angeblich begangen zwischen dem 19.12.2013 und dem 31.12.2013 in D.________, C.________(Strasse), z.N. der E.________, freigesprochen wurde; unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 1‘640.80 für die ange- messene Ausübung seiner Verfahrensrechte; und unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus den Gebühren von CHF 750.00 und Auslagen von CHF 15.00, insgesamt bestimmt auf CHF 765.00, an den Kanton Bern. II. A.________ wird freigesprochen von der Anschuldigung der Sachbeschädigung, angeblich begangen zwischen dem 19.12.2013 und dem 31.12.2013 in D.________, C.________(Strasse), z.N. der E.________; unter Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 765.00 an den Kan- ton Bern; unter Auferlegung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 800.00 an den Kanton Bern; unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 1‘640.80 (inkl. Ausla- gen und MwSt) für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte vor erster In- stanz; unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte vor oberer Instanz (wird mit separatem Beschluss festgesetzt). 11 III. Weiter wird verfügt: 1. Rechtsanwältin B.________ wird aufgefordert, der Kammer innert 10 Tagen ab Zu- stellung dieses Urteils die Honorarnote für ihre Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren zukommen zu lassen. 2. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, vertreten durch Rechtsanwältin B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - .________ Bern, 13. Februar 2018 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Zihlmann Die Gerichtsschreiberin: Volknandt Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 12