3. Zur Bezahlung der Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘700.00 sowie den oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 800.00, insgesamt bestimmt auf CHF 2‘500.00. II. Weiter wird verfügt: 1. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA- Profils (PCN-Nr. 15 556955 86) erteilt (Art. 16 Abs. 1 Bst. e DNA-ProfilG).