VI. Kosten und Entschädigung 21. Verfahrenskosten Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO werden die Verfahrenskosten ganz oder teilweise der beschuldigten Person auferlegt, soweit sie verurteilt worden ist. Im vorliegenden Verfahren wird die Beschuldigte des Hausfriedensbruchs schuldig gesprochen, weshalb ihr die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten wurden auf CHF 1‘700.00 festgesetzt. Für das oberinstanzliche Verfahren belaufen sich die Verfahrenskosten auf CHF 800.00. Die Beschuldigte wird folglich zur Bezahlung der Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2‘500.00 verurteilt.