15 unter Verletzung fremden Eigentums. Die im Rahmen der Prüfung der Täterkomponenten erfolgte Erhöhung der Strafeinheiten von 28 auf 30 aufgrund des unkooperativen Verhaltens der Beschuldigten – namentlich das Verbeissen des Wattestäbchens, was eindeutig über die Wahrnehmung des verfassungsmässigen Aussageverweigerungsrechts hinausgeht – erweist sich im Übrigen nicht als zu strenges Vorgehen der Vorinstanz. Die Beschuldigte ist zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 600.00, zu verurteilen;