19. Anmerkungen dazu und Erkenntnis der Kammer Die Vorinstanz hat die Strafzumessung ausführlich dargestellt und begründet. Die Kammer schliesst sich dieser Begründung an. Ergänzend ist anzufügen, dass die schwerste Straftat hier der Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB darstellt (Freiheitsstrafe bis drei Jahre oder Geldstrafe; Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB hingegen: Geldstrafe bis 30 Tagessätze). Die Notwendigkeit eines Denkzettels – einer Verbindungsbusse in der Höhe von ⅕ der Strafeinheiten (siehe BGE 135 IV 188 E. 3.4.4) – ergibt sich zudem aus der klar egoistischen Tat