Bei kumulierten ungleichartigen Strafen ist dabei nicht auf die aus Freiheits- und Geldstrafe zusammengesetzte Gesamtsanktion (wie bei gleichartigen asperierten Strafen) abzustellen, sondern die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe sind je für sich zu betrachten (BGE 138 IV 120, Urteil BGer 6B_165/2011 E. 2.3.4). Die Beschuldigte wurde zuvor noch nie verurteilt, weshalb eine unbedingte Strafe nicht als notwendig erscheint. Die Probezeit wird auf 2 Jahre festgesetzt. 9. Verbindungsstrafe