14  Die zu ermittelnde Zusatzstrafe bildet die rechnerische Differenz zwischen der hypothetischen Gesamtstrafe und der Grundstrafe (vgl. dazu BASLER KOMMENTAR, 3. Auflage, N 169 zu Art. 49 StGB). Dies bedeutet folglich, dass von den errechneten 40 Tagessätzen die bereits ausgesprochenen und rechtskräftigen 15 Tagessätze aus dem Urteil vom 05.08.2016 in Abzug zu bringen sind.