Nun gilt es festzulegen, wie hoch die also noch auszusprechende Zusatzstrafe insgesamt zu sein hat. Gemäss BASLER KOMMENTAR, 3. Auflage, N 168 zu Art. 49 StGB, werden dabei folgende fünf Denkschritte verlangt: 1. Bestimmung des Zeitpunkts der früheren "Verurteilung" 2. Überprüfung der Rechtskraft dieses Urteils bzw. der hinreichend festen Gründe 3. Bestimmung der Straftaten, die vor der früheren "Verurteilung" verübt worden sind 4. Bildung der hypothetischen Gesamtstrafe (nach den Regeln der retrospektiven Konkurrenz oder der teilweisen retrospektiven Konkurrenz) 5. Bestimmung der Zusatzstrafe (hypothetische Gesamtstrafe minus Grundstrafe)