Das oben erwähnte, rechtskräftige Urteil vom 05.08.2016 der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel- Stadt darf nicht ausser Acht gelassen werden. Dort wurde A.________ zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.00 verurteilt. Da es sich hierbei somit um eine gleichartige Strafe handelt und A.________ das aktuell zu beurteilende Delikt vor dem 05.08.2016 beging, ist somit in einem ersten Schritt festzuhalten, dass die vorliegend auszufällende Geldstrafe vollumfänglich als Zusatzstrafe zum Urteil vom 05.08.2016 auszusprechen ist.