A.________ beging das vorliegend zu beurteilende Delikt im Dezember 2015. Laut dem Strafregisterauszug erging am 05.08.2016 ein Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, in welchem sie zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.00 unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von CHF 300.00 verurteilt wurde. Art. 49 Abs. 2 StGB lautet wie folgt: "Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig