Im Rahmen der Tatkomponenten hielt das Gericht – unter entsprechender Würdigung der einzelnen Elemente – für den Hausfriedensbruch eine Geldstrafe von 28 Tagessätzen als angemessen. Aus den Täterkomponenten ergibt sich – wie ausgeführt – eine Erhöhung wegen der unkooperativen Verhaltensweise der Beschuldigten, für die das Gericht 2 Tagessätze veranschlagt. Insgesamt wäre somit gegen A.________ eine Geldstrafe von total 30 Tagessätzen auszusprechen. Nun gilt es aber noch folgenden Umstand zu berücksichtigen: