34 Abs. 2 StGB). Die VBRS- Richtlinien empfehlen für das Massengeschäft, die Tagessatzhöhe von CHF 30.00 nur bei Vorliegen besonderer Umstände zu unterschreiten. Vorliegend machte die Beschuldigte keine Angaben zu ihren finanziellen Verhältnissen. Da sie Studentin ist und von Familie und Freunden unterstützt wird, ist von einem eher geringen Nettoeinkommen auszugehen. Vorliegend sind keine besonderen Umstände i.S. der VBRS-Richtlinien ersichtlich, weshalb die Höhe des Tagessatzes auf CHF 30.00 festgelegt wird. 7. Fazit zur Strafzumessung