Der Tagessatz beträgt gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB höchstens CHF 3‘000.00, ein Minimum hat der Gesetzgeber nicht festgelegt. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichts darf ein festzulegender Tagessatz den Betrag von CHF 10.00 nicht unterschreiten, um noch als ernsthafte Sanktion wahrgenommen zu werden (vgl. BGE 135 IV 180, E. 1.4.2 mit Hinweisen). Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).