Die Geldstrafe wiegt prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 137 IV 249, E. 3.1). Es gibt vorliegend keinen Grund, vom Prinzip des Vorrangs der Geldstrafe abzuweichen, weshalb eine Geldstrafe auszusprechen ist. 6. Tagessatzhöhe