Unter Berücksichtigung sämtlicher dargelegten sachlichen und persönlichen Umstände und aller für die Strafzumessung relevanten Faktoren erachtet das Gericht die Bestrafung von A.________ mit einer Strafe von 30 Strafeinheiten als angemessen. Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip ist bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen (Freiheitsstrafe – Geldstrafe) im Regelfall diejenige zu wählen, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift. Die Geldstrafe wiegt prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 137 IV 249, E. 3.1).