Werden die VBRS-Richtlinien als Anhaltspunkt herangezogen, erscheint nach Auffassung des Gerichts eine Strafe von 28 Strafeinheiten als Einsatzstrafe für den Vorwurf des Hausfriedensbruchs angemessen. 4. Täterkomponenten 4.1. Vorleben und persönliche Verhältnisse Über die persönlichen Verhältnisse von A.________ lassen sich praktisch keine Angaben machen. Sie studiert und wird finanziell von Freunden und Familie unterstützt. 4.2. Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Gemäss Nachtrag vom 24.08.2016 der Kantonspolizei Bern (pag. 02-04) habe sich A.________ bei der Erkennungsdienstlichen Erfassung der Kantonspolizei Bern unko[o]perativ verhalten. Sie habe