Die Beschuldigte handelte direkt vorsätzlich. Sie gewichtete ihr privates Interesse, die Liegenschaft zu besetzen, höher als den Verstoss gegen die Rechtsordnung. Das Vorgehen war egoistisch. Die Tat wäre für sie ohne Weiteres vermeidbar gewesen, da objektiv kein Grund bestand, der das Eindringen in die Liegenschaft rechtfertigen würde. Das subjektive Verschulden wird insgesamt als leicht beurteilt. Die objektive Tatschwere verändert sich demnach nicht. Die Strafe von 28 Strafeinheiten bleibt somit bestehen. 3.1.3. Gesamtverschulden / Einsatzstrafe