Die Beschuldigte drang gegen den Willen des Berechtigten in die Liegenschaft an der D.________- Strasse in Muri bei Bern ein und hielt sich kurze Zeit dort auf. Das geschützte Rechtsgut, der Wille des Berechtigten, wurde damit klar verletzt. In die Liegenschaft wurde gemäss Bekennerschreiben eingedrungen, um dieses zu besetzen und zu beleben. Es wurde also bspw. nicht aus einer Not heraus in die Liegenschaft eingedrungen, sondern lediglich um Eigeninteressen ausleben zu können. Die Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts sowie die Verwerflichkeit des Handelns sind dennoch als leicht einzustufen. Das Gericht setzt die Einsatzstrafe auf 28 Strafeinheiten fest.