sie dienen lediglich als Anhaltspunkt. Die Richtlinien beinhalten eine normierte Strafzumessung für Massendelikte, welche in der Regel bezüglich vorliegenden Umständen und jeweiligen Verschuldens sehr ähnlich sind. Insofern dienen die Richtlinien der rechtsgleichen Behandlung gleichartiger Fälle und somit der Rechtssicherheit und der Gerechtigkeit. 3. Strafzumessung konkret 3.1. Tatkomponenten 3.1.1. Objektive Tatschwere (objektives Tatverschulden) Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts / Verwerflichkeit des Handelns