11 Wer sich des Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB schuldig macht, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte vom 08.12.2006 (VBRS-Richtlinien) sehen für das Missachten eines schriftlich eröffneten Hausverbots eine Strafe von 15 Strafeinheiten vor. Das Gericht ist nicht an diese Richtlinien gebunden; sie dienen lediglich als Anhaltspunkt.