49 Abs. 2 StGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf das Zweitgericht das rechtskräftige Urteil des Erstgerichts nicht aufheben und so keine Gesamtstrafe für alle Straftaten aussprechen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.1 f.). Ebenso darf die Zusatzstrafe nur zu einem inländischen Urteil hinzutreten (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2015 vom 29. September 2016 E. 1.4.1). Im Falle der retrospektiven Konkurrenz ist das Delikt zu bestimmen, für welches das Gesetz die schwerste Strafe vorsieht. Danach wird für dieses Delikt die Einsatzstrafe festgesetzt.