Sie konnte nicht davon ausgehen, an der D.________-Strasse rechtmässig wohnende Bekannte zu besuchen, falls sie erst später, also nach der ersten Besetzungshandlung in die Liegenschaft eingetreten sein sollte. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Der Strafantrag wurde am 28. Dezember 2015 gültig durch die Straf- und Zivilklägerin gestellt (pag. 01.8). Damit ist die Beschuldigte des Hausfriedensbruchs schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung