Der objektive Tatbestand des Hausfriedensbruchs ist erfüllt. Gemäss dem Bekennerschreiben war den beteiligten Personen bewusst, dass sie sich gegen den Willen der Berechtigten in der Liegenschaft aufhielten (pag. 01.7). Vorsatz – auch bei der Beschuldigten – liegt folglich ebenfalls vor. Aufgrund der Umstände konnte die Beschuldigte nicht gutgläubig gewesen sein. Sie konnte nicht davon ausgehen, an der D.________-Strasse rechtmässig wohnende Bekannte zu besuchen, falls sie erst später, also nach der ersten Besetzungshandlung in die Liegenschaft eingetreten sein sollte.