Die Beschuldigte ist in die einschlägige Liegenschaft eingedrungen und hat dort verweilt. Die Liegenschaft stand leer und war verschlossen. Aus diesem Kontext ergibt sich der Wille der Berechtigten, dass niemand unerlaubterweise die Liegenschaft betreten soll. Zudem zeigen die Sachbeschädigungen (pag. 01.1), dass die beteiligten Personen unter Gewaltanwendung und damit eindeutig gegen den Willen der Straf- und Zivilklägerin in die Räume eingedrungen sind. Der objektive Tatbestand des Hausfriedensbruchs ist erfüllt.