9 Wille des Berechtigten, dass jemand in einen bestimmten Raum nicht eindringen soll, braucht nicht ausdrücklich erklärt zu werden, sondern kann sich auch aus den Umständen ergeben. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz, resp. Eventualvorsatz erforderlich. Strafverfolgung und Bestrafung setzen einen gültigen Strafantrag voraus (vgl. zum Ganzen DELNON/RÜDY, Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 11 ff. zu Art. 186 StGB). Die Beschuldigte ist in die einschlägige Liegenschaft eingedrungen und hat dort verweilt.