Geschütztes Rechtsgut ist der Wille des Berechtigten. Berechtigter ist derjenige, dem die Verfügungsgewalt über das Haus, bzw. ein anderes Schutzobjekt zusteht, gleichgültig ob diese auf einem dinglichen oder obligatorischen oder auf einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis beruht. Für das Eindringen gegen den Willen des Berechtigten genügt das Betreten. Der