13. Beweisergebnis Nach dem Gesagten schliesst sich die Kammer dem Ergebnis der vorinstanzlichen Beweiswürdigung an (vgl. vorne E. 11). Es ist damit von folgendem rechtserheblichem Sachverhalt auszugehen: Die Beschuldigte hielt sich in der Zeit zwischen dem 27. Dezember 2015 und dem 30. Dezember 2015 mindestens einmal gegen den Willen der Hauseigentümerschaft in der Liegenschaft an der D.________- Strasse in Muri bei Bern auf. III. Rechtliche Würdigung