In diesem Kontext sei verdeutlicht, dass im Strassenverkehrsrecht eben bereits die Haltereigenschaft als (relativ schwaches) Indiz berücksichtigt wird. Hier existiert derweil – als unverkennbar viel stärkeres Indiz – die wissenschaftlich festgestellte DNA-Spur der Beschuldigten. An der Sache vorbei geht endlich die Kritik der Beschuldigten an der (aus ihrer Sicht offenbar veralteten) Aussage von RITTLER, in: ZStrR 43 (1929), S. 192/197, stellt dieser doch die Beweiswürdigung gestützt auf einen Indizienbeweis in einleuchtender Weise dar.